Gewährleistung
Informationen zur Gewährleistung
- Gewährleistung für Lebensmittel
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung im Land innerhalb der Europäischen Union, in das die Waren versendet wurden. Die Gewährleistung gilt nur für private Verbraucher. Für Unternehmen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Für Lebensmittel gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren (in den meisten EU-Ländern) für bewegliche Güter, in der Praxis ist diese jedoch durch die Haltbarkeit des Produkts stark eingeschränkt. Die zweijährige Frist läuft ins Leere wenn die natürliche Haltbarkeit des Lebensmittels nach wenigen Tagen, Wochen oder Monaten endet.
Die Gewährleistung greift für Mängel, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. bei der Übergabe (Lieferung) des Lebensmittels vorhanden waren. Als Mangel gilt, dass das Lebensmittel ungenießbar ist, beispielsweise durch Verderb, Schimmel oder enthaltene gesundheitsschädliche Fremdkörper (z. B. Glasscherben, Kunststofffragmente außer Mikroplastik). Nach der Übergabe ist der Käufer (Verbraucher) für die Beschaffenheit des Lebensmittels verantwortlich (z. B. Kühlkette einhalten, für die korrekte Lagerung sorgen, usw.). Der Verkäufer (Händler) haftet damit nicht mehr für entstandene Fehler oder Qualitätsmängel.
Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD – gilt für nicht leicht verderbliche Lebensmittel) überschritten, ist das Lebensmittel nicht automatisch schlecht oder mangelhaft (z. B. mit „Mindestens haltbar bis…“oder „Best before…“ gekennzeichner). Ein Mangel liegt nicht automatisch vor. Nach dem MHD haftet der Verkäufer nicht mehr für die übliche Beschaffenheit.
Bei einem Verbrauchsdatum (VD – gilt für leicht verderbliche Lebensmittel) darf das Lebensmittel nach dem Ablauf nicht mehr verkauft oder konsumiert werden (z. B. „Zu verbrauchen bis…“ oder „Use by…“ gekennzeichnet). Ein Mangel liegt hier bei Überschreitung sofort vor.
Bei Weinen, die älter als ein Jahr sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, da hier das allgemein bekannte Alterungsrisiko ausschlaggebend ist (z. B. Korkfehler/Korkgeschmack, mikrobieller Verderb, usw., die sich über Zeit entwickeln können). Vorhandene Weinsteinkristalle ist auch für jüngere Weine kein Gewährleistungsgrund (natürliche Entwicklung im Wein, die schnell entstehen kann). Abweichungen zwischen den Weinbeschreibungen und Kostnotizen im Onlineshop und der persönlichen Wahrnehmung der Kunden stellen aufgrund individueller sensorischer Unterschiede sowie des Zeitfaktors (natürliche Reifung und Entwicklung des Weins) keinen Gewährleistungsgrund dar.
Um die Gewährleistung für jüngere Weine im Anspruch zu nehmen, muss der Käufer (Verbraucher) gegenüber dem Verkäufer (Händler) nachweisen, dass der Mangel (Fehler) beim Öffnen der Flasche vorhanden war.
- Streitbeilegung für Verbraucher
Verbraucher haben die Möglichkeit, sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Streitangelegenheiten zu wenden.
Die vorgeschriebene Standard „Harmonisierte Mittelung“ der EU zur gesetzlichen Gewährleistung steht zum Herunterladen als pdf-Dokument zur Verfügung. Jedoch müssen die natürliche Einschränkungen, die für Lebensmittel gelten (siehe oben), berücksichtigt werden